Anforderung zur Klärung von Grenzverlauf und Lage der nicht mehr auffindbaren Grenzsteine. Eine geodätische Neuvermessung der gesamten Flur war nicht möglich. Einsatz des Bodenradars zur geophysikalischen Eingrenzung möglicher Bodenanomalien (Bodenveränderungen); Auffindung mit einer Tiefe von ca. 60 cm unter OK (Lageveränderung von mehreren Metern)